Burg Prunn
Burg Prunn zählt zu den besterhaltenen Burgen Bayerns und ist Fundort einer Original Handschrift des Nibelungenliedes, dem sogenannten Prunner Codex.
Die genaue Entstehungsgeschichte der Burg Prunn ist nicht bekannt. Erstmals wurde sie im Jahr 1037 urkundlich als Besitz von Wernherus de Prunne erwähnt. Bereits 1147 ging die Burg in den Besitz der Herren von Laaber über.
Nach mehrmaligem Besitzerwechsel ging die Burg 1822 an Bayern. König Ludwig I. von Bayern setzte sich schon im Jahr 1827 für die Erhaltung der Burganlage als historisches Denkmal ein.
Seit 1946 ist die Burg Prunn im Besitz der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. Diese ließ an der Burg zwischen 1950 und 1951 Restaurierungsarbeiten durchführen. Von 2008 bis 2010 gab es abermals Restaurierungsarbeiten an der Burganlage.
Die Burg selber kann man nur im Rahmen einer Führung besichtigen. Bei dem Rundgang erfahren Sie Wissenswertes über die Geschichte der Burg und ihre Bewohner mit verschiedenen Facetten des Nibelungenliedes und über die Themen Jagd, Kleidung, Recht, Turnierwesen und Festlichkeiten.
Auch finden verschiedene Themenführungen und Veranstaltungen auf der Burg Prunn statt.
Wenn Sie das Besondere für Ihre kirchliche Trauung suchen, empfehlen wir Ihnen die Burgkapelle.
Preise
Freier und ermäßigter Eintritt Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten freien Eintritt. Schüler über 18 Jahren von allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke gemäß Art. 6 Abs. 2 BayEUG erhalten gegen Vorlage des Schülerausweises ebenfalls freien Eintritt. Schülern von Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1e BayEUG sowie Sprachschülern wird kein freier Eintritt gewährt.
Freier und ermäßigter Eintritt Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten freien Eintritt. Schüler über 18 Jahren von allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke gemäß Art. 6 Abs. 2 BayEUG erhalten gegen Vorlage des Schülerausweises ebenfalls freien Eintritt. Schülern von Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1e BayEUG sowie Sprachschülern wird kein freier Eintritt gewährt.
Freier und ermäßigter Eintritt Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten freien Eintritt. Schüler über 18 Jahren von allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke gemäß Art. 6 Abs. 2 BayEUG erhalten gegen Vorlage des Schülerausweises ebenfalls freien Eintritt. Schülern von Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1e BayEUG sowie Sprachschülern wird kein freier Eintritt gewährt.